Die Retter und Steiger in der Feuerwehrordnung von 1864
Die Retter, Steiger und Schlauchführer haben sich insbesondere vom Feuer und dessen Ausdehnung Kenntniß [sic] zu verschaffen, die Zugänge zu demselben zu erforschen und den Luftzutritt durch Schließen von Fenstern, Thüren, Läden sc. zu verhindern und für Anwendung ihrer Requisiten, Pläne und Vorbereitungen zu machen.
[…]
§23Die Retter und Steiger
Die Retter und Steiger haben das schwerste und gefährlichste und die größte Aufopferung erfordernde Geschäft zu besorgen, sie müssen unbescholtene, kräftige und ausdauernde Männer sein, da Erstere gefährdetes Menschenleben und Wertheffekten zu retten, Letzte die Verbindung der Schläuche in die Häsuer und über die Dächer zu besorgen haben. Die Mitglieder dieser Abtheilung werden ausschließlich aus den Turnern genommen. Ihre Vollzahl besteht aus 50 Mitgliedern, welche in 3 Rotten eingetheilt sind. Dieselben wählen sich durch Stimmenmehrheit ihren Führer und Zeugmeister, jede Rotte wählt ihren Rottenmeister, welche Chargen als Ausschuß die Intressen [sic] der Abtheilung zu vertreten haben und zur Aufnahme von Mitgliedern ermächtigt sind. Diejenigen, welche nach den gewählten die miesten Stimmen haben, sind deren Stellvertreter. Die Leitung der Uebungen, sowie des Dienstes beim Brande steht ausschließlich dem Führer dieser Abtheilung |20| zu, daher ihre Mitglieder nur den Anordnungen desseleben zu gehoren haben, Der führer erhält die Befehle vom Oberkommandanten. Die Ausrüstung der Mitglieder dieser Abtheilung besteht in 1 Lodenjoppe, 1 Helm, 1 Leibgurt, 1 Rettungsleine, 1 Beil, 1 Signalhaube. Jede Rotte hat zwei Blechlaternen und 2 Rettungssäcke. Die Rettungsrequisiten dieser Abtheilung sind in enem eigenen Magazine aufbewahrt und dürfen nur von en Mitgliedern dieser Abtheilung sowohl für Uebungen als auch bei vorkommenden Bränden gebraucht werden. Der Zeugmeister führt hierüber ein eigenes Inventar und sorgt für die gute Erhaltung derselben. Die Mitglieder dieser Abtheilung zahlen monatlich 10 kr. zur Gründung und Erhaltung einer Kassa für unvorhergesehen Fälle, haben aber auch Antheil an der allgemeinen Kasse. Beim rsten Feuerlärm haben die Mitglieder dieser Abtheilung die Rettungsrequisiten so schnell als möglich auf den Brandplatz zu befördern und dort angekommen sich sogleich in Reihe und Glied aufzustellen, umd die Befehele des Führers oder der Rottenmeister entgegen zu nehmen. Jeder ist verpflichtet mit größter Aufopferung und Lebensverachtung vorzudringen, um ein Menschenleben zu retten. Das zu rettende Eigentum ist möglichst schonend zu behandeln. […] |21| […] Die geretteten Gegenstände sind an die Ordnungsmänner abzugeben. Sind alle in dem zu räumenden Gebäude enthaltene Effekten gerettet, so ziehen sich die Retter aus emselben zurück und stellen sich bei Requisiten-Wagen auf, um die weiteren Befehle zu erwarten.
Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck, VO-164: Stadtmagistrat Innsbruck (Hg.), Feuerwehr-Ordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Innsbruck 1864, 18-21.